§ 47 NSOG
(1) 1 Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. 2 Die Fristen dürfen
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bei Erwachsenen zehn Jahre,
- 2.
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bei Minderjährigen fünf Jahre und
- 3.
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bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre
nicht überschreiten. 3 Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. 4 Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.
(3) 1 Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. 2 § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
