§ 47 NSOG

(1) 1 Für jede Person, über die personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind, ist nach Ablauf bestimmter Fristen zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren sind. 2 Die Fristen dürfen

1.

bei Erwachsenen zehn Jahre,

2.

bei Minderjährigen fünf Jahre und

3.

bei Minderjährigen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, zwei Jahre

nicht überschreiten. 3 Die Frist beginnt mit der ersten Speicherung eines personenbezogenen Datums. 4 Verbüßt die Person eine Freiheitsstrafe oder ist gegen sie eine mit Freiheitsentzug verbundene Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, so beginnt die Frist mit der Entlassung.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten Dritter in Kriminalakten und auf personenbezogene Daten in Sachakten.

(3) 1 Die Pflicht, einzelne Daten unabhängig von einer nach Absatz 1 bestimmten Frist zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren, bleibt unberührt. 2 § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden.