§ 58 NSOG
- 1.
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eine ihren Inhalt kennzeichnende Überschrift tragen,
- 2.
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in der Überschrift als Verordnung bezeichnet sein,
- 3.
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die Behörde bezeichnen, die sie erlassen hat,
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die Rechtsgrundlage angeben,
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den räumlichen Geltungsbereich angeben,
- 6.
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unterzeichnet sein und das Datum der Ausfertigung enthalten.