§ 62 NSOG

(1) 1 Die Fachaufsichtsbehörden können verlangen, dass Verordnungen geändert oder aufgehoben werden. 2 Sie können Verordnungen auch ganz oder teilweise aufheben. 3 Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu veröffentlichen.

(2) 1 Verordnungen nachgeordneter Behörden können in Verordnungen übergeordneter Behörden, die denselben Gegenstand regeln, geändert oder aufgehoben werden. 2 Das gilt auch im Verhältnis der Landkreise zu den großen selbständigen Städten.