§ 65 NSOG

(1) Zwangsmittel sind:

1.

Ersatzvornahme (§ 66),

2.

Zwangsgeld (§ 67),

3.

unmittelbarer Zwang (§ 69).

(2) Sie sind nach Maßgabe der §§ 70 und 74 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewendet und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.