§ 75 NSOG
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
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Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
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fliehen wird oder befreit werden soll oder
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sich töten oder verletzen wird.