§ 75 NSOG

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1.

Personen angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,

2.

fliehen wird oder befreit werden soll oder

3.

sich töten oder verletzen wird.