§ 79 NSOG
(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur dann eingesetzt werden, wenn
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diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben,
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der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist
und das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von diesem im Einzelfall beauftragte Person zugestimmt hat.
(2) 1 Besondere Waffen dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. 2 Explosivmittel dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.