§ 79 NSOG

(1) Besondere Waffen dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 77 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 und nur dann eingesetzt werden, wenn

1.

diese Personen von Schusswaffen oder Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben,

2.

der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist

und das für Inneres zuständige Ministerium oder eine von diesem im Einzelfall beauftragte Person zugestimmt hat.

(2) 1 Besondere Waffen dürfen nicht gebraucht werden, um fluchtunfähig zu machen. 2 Explosivmittel dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nicht gebraucht werden.

(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften über den Schusswaffengebrauch unberührt.

(4) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewandt werden.