§ 87 NSOG

(1) Polizeibehörden sind:

1.

das Landeskriminalamt,

2.

die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),

3.

die Polizeidirektionen.

(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.