§ 87 NSOG
(1) Polizeibehörden sind:
- 1.
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das Landeskriminalamt,
- 2.
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die Polizeibehörde für zentrale Aufgaben (Zentrale Polizeidirektion),
- 3.
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die Polizeidirektionen.
(2) Der Bezirk des Landeskriminalamtes und der Bezirk der Polizeibehörde für zentrale Aufgaben erstrecken sich auf das Gebiet des Landes.