§ 95 NSOG

1 Die Polizeibehörden können, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellen und diesen polizeiliche Aufgaben zur Wahrnehmung übertragen. 2 Diese sind insoweit zur Ausübung polizeilicher Befugnisse berechtigt