§ 98 NSOG
1 Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 führen die Fachaufsicht
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über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte die Landkreise und die Fachministerien,
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über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sowie über die Polizeibehörden und die sonstigen Verwaltungsbehörden die Fachministerien.
2 Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3 In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde.