§ 98 NSOG

1 Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 97 führen die Fachaufsicht

1.

über die kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der großen selbständigen Städte die Landkreise und die Fachministerien,

2.

über die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte sowie über die Polizeibehörden und die sonstigen Verwaltungsbehörden die Fachministerien.

2 Im Bereich seiner Zuständigkeit kann das für Inneres zuständige Ministerium durch Verordnung die Aufsicht auf andere Stellen übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. 3 In diesem Fall wird das Ministerium oberste Aufsichtsbehörde.