§ 8 NVwKostG

(1) 1 Durch Verjährung erlischt der Kostenanspruch. 2 Das Gleiche gilt für den Erstattungsanspruch (§ 7 Abs. 2 Satz 2). 3 Was zur Befriedigung oder Sicherung eines verjährten Anspruchs geleistet ist, kann jedoch nicht zurückgefordert werden.

(2) 1 Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kostenschuld entstanden ist. 2 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(3) 1 Durch Zahlungsaufforderung, durch Stundung und durch Rechtsbehelfe wird die Verjährung unterbrochen. 2 Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.