§ 15 PassG
Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich
- 1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
- 2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
- 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
- 4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
- 5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.