§ 15 PassG

Der Inhaber eines Passes ist verpflichtet, der Paßbehörde unverzüglich

  • 1. den Paß vorzulegen, wenn eine Eintragung unzutreffend ist;
  • 2. auf Verlangen den alten Paß beim Empfang eines neuen Passes abzugeben;
  • 3. den Verlust des Passes und sein Wiederauffinden anzuzeigen;
  • 4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anzuzeigen und
  • 5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist.