§ 20 PassG
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften können von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher zu bestimmen sowie Ausnahmen von der Kostenpflicht zuzulassen. Die Gebühr für eine Amtshandlung nach Absatz 1 kann bis zur doppelten Höhe festgesetzt werden, wenn die Amtshandlungen auf Wunsch des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit einer Paßbehörde vorgenommen werden.
(3) Das Auswärtige Amt kann, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen, Gebühren, die von den Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland für Amtshandlungen nach Absatz 1 erhoben werden, mindern oder auf sie einen Zuschlag bis zu 300 Prozent festsetzen.