§ 27 PassG
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.
Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.