§ 2 PostG

(1) Die Regulierung des Postwesens ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.

(2) Ziele der Regulierung sind:

  • 1. die Wahrung der Interessen der Kunden sowie die Wahrung des Postgeheimnisses,
  • 2. die Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs, auch in der Fläche, auf den Märkten des Postwesens,
  • 3. die Sicherstellung einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst),
  • 4. die Wahrung der Interessen der öffentlichen Sicherheit,
  • 5. die Berücksichtigung sozialer Belange.

(3) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt.