§ 105 StGB
(1) Wer
- 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse,
- 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder
- 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.