§ 224 StGB
(1) Wer die Körperverletzung
- 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- 3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- 4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- 5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.