§ 273 StGB
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr
- 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
- 2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,
(2) Der Versuch ist strafbar.