§ 293 StGB
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- 1. fischt oder
- 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts