§ 335 StGB

(1) In besonders schweren Fällen wird

    1.
    eine Tat nach
    • a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
    • b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
    mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
  • 2. eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

  • 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
  • 2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
  • 3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.