§ 343 StGB
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
- 1. einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
- 2. einem Bußgeldverfahren oder
- 3. einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.