§ 59a StGB
(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Das Gericht kann den Verwarnten anweisen,
- 1. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen oder sonst den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- 2. seinen Unterhaltspflichten nachzukommen,
- 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
- 4. sich einer ambulanten Heilbehandlung oder einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen,
- 5. an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
- 6. an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.
