§ 61 StGB

Maßregeln der Besserung und Sicherung sind

  • 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
  • 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
  • 3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
  • 4. die Führungsaufsicht,
  • 5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
  • 6. das Berufsverbot.