§ 61 StGB
Maßregeln der Besserung und Sicherung sind
- 1. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus,
- 2. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
- 3. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,
- 4. die Führungsaufsicht,
- 5. die Entziehung der Fahrerlaubnis,
- 6. das Berufsverbot.