§ 79a StGB
Die Verjährung ruht,
- 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2.
solange dem Verurteilten - a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
- b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
- c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist, - 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.