§ 79a StGB

Die Verjährung ruht,

  • 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
  • 2.
    solange dem Verurteilten
    • a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
    • b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
    • c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
    bewilligt ist,
  • 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.