§ 81 StGB
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
- 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
