§ 92b StGB

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.