§ 32 StVG
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten
- 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
- 4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
- 6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts und
- 7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts.
(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um
- 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
- 2. Fahrzeuge eines Halters oder
- 3. Fahrzeugdaten