§ 32 StVG

(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speicherung von Daten

  • 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  • 2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
  • 3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts,
  • 4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz, dem Verkehrsleistungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  • 5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
  • 6. für Maßnahmen zur Durchführung des Altfahrzeugrechts und
  • 7. für Maßnahmen zur Durchführung des Infrastrukturabgabenrechts.

(2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften, um

  • 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,
  • 2. Fahrzeuge eines Halters oder
  • 3. Fahrzeugdaten
festzustellen oder zu bestimmen.