§ 37b StVG
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/82/EU genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- 1. Geschwindigkeitsübertretungen,
- 2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
- 3. Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- 4. Trunkenheit im Straßenverkehr,
- 5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
- 6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
- 7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- 8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1. amtliches Kennzeichen,
- 2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 3. Land der Zulassung,
- 4. Marke des Fahrzeugs,
- 5. Handelsbezeichnung,
- 6. EU-Fahrzeugklasse,
- 7. Name des Halters,
- 8. Vorname des Halters,
- 9. Anschrift des Halters,
- 10. Geschlecht,
- 11. Geburtsdatum,
- 12. Rechtsperson,
- 13. Geburtsort,