§ 37b StVG

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2011/82/EU genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

  • 1. Geschwindigkeitsübertretungen,
  • 2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
  • 3. Überfahren eines roten Lichtzeichens,
  • 4. Trunkenheit im Straßenverkehr,
  • 5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
  • 6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
  • 7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
  • 8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

  • 1. amtliches Kennzeichen,
  • 2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
  • 3. Land der Zulassung,
  • 4. Marke des Fahrzeugs,
  • 5. Handelsbezeichnung,
  • 6. EU-Fahrzeugklasse,
  • 7. Name des Halters,
  • 8. Vorname des Halters,
  • 9. Anschrift des Halters,
  • 10. Geschlecht,
  • 11. Geburtsdatum,
  • 12. Rechtsperson,
  • 13. Geburtsort,
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.