§ 138a TKG

Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:

  • 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
  • 2. die Dauer der Verfahren und
  • 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.
Sie stellt diese Informationen der Kommission und dem GEREK auf deren begründete Anfrage zur Verfügung.