§ 138a TKG
Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen ihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen die folgenden Informationen:
- 1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe,
- 2. die Dauer der Verfahren und
- 3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz.