§ 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  • 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • 2. Werke der Musik;
  • 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.