§ 121 VwGO

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  • 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
  • 2. im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.