§ 22 VwGO
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2. Richter,
- 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 4a. (weggefallen)
- 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
