§ 22 VwGO

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

  • 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • 2. Richter,
  • 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  • 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • 4a. (weggefallen)
  • 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.