§ 23 VwGO
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- 1. Geistliche und Religionsdiener,
- 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
- 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
- 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
