§ 23 VwGO

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

  • 1. Geistliche und Religionsdiener,
  • 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
  • 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,
  • 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen,
  • 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.