§ 63 VwGO
Beteiligte am Verfahren sind
- 1. der Kläger,
- 2. der Beklagte,
- 3. der Beigeladene (§ 65),
- 4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.
