§ 63 VwGO

Beteiligte am Verfahren sind

  • 1. der Kläger,
  • 2. der Beklagte,
  • 3. der Beigeladene (§ 65),
  • 4. der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht.