§ 130 ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

  • 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  • 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  • 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;
  • 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  • 5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  • 6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.