§ 358a ZPO

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

  • 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  • 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
  • 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
  • 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
  • 5. die Einnahme eines Augenscheins.