§ 358a ZPO
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
- 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
- 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
- 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
- 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
- 5. die Einnahme eines Augenscheins.