§ 359 ZPO
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
- 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
- 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.