§ 359 ZPO

Der Beweisbeschluss enthält:

  • 1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  • 2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  • 3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.