§ 424 ZPO
Der Antrag soll enthalten:
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
- 5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.