§ 487 ZPO

Der Antrag muss enthalten:

  • 1. die Bezeichnung des Gegners;
  • 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
  • 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
  • 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.