§ 487 ZPO
Der Antrag muss enthalten:
- 1. die Bezeichnung des Gegners;
- 2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
- 3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
- 4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.