§ 533 ZPO

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

  • 1. der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
  • 2. diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.