§ 543 ZPO
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie
- 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
- 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.