§ 543 ZPO

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

  • 1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
  • 2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.