§ 882f ZPO

Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b zu benötigen:

  • 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
  • 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
  • 3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
  • 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
  • 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
  • 6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen.
Die Informationen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt worden sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.