§ 12 ZVG
Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:
- 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
- 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
- 3. der Hauptanspruch.