§ 12 ZVG

Die Ansprüche aus einem und demselben Recht haben untereinander folgende Rangordnung:

  • 1. die Ansprüche auf Ersatz der im § 10 Abs. 2 bezeichneten Kosten;
  • 2. die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und andere Nebenleistungen;
  • 3. der Hauptanspruch.