objektiver Tatbestand Schema
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  • objektiver Tatbestand

    • Handlung

      • jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten

      • menschliches Verhalten

      • äußerliches ( körperliches )

        Verhalten/ Sozialerheblichkeit

      • vom Willen beherrschtes oder beherrschbares Verhalten

    • Kausalität

      • Äquivalenztheorie:

        Eine Handlung ist dann kausal, wenn Sie nicht hinweggedacht werden kann,

        ohne, dass der konkrete tatbestandliche Erfolg entfiele

        • alternative Kausaltität:

          Führen 2 Ursachen zu dem selben Erfolg

          und jede für sich allein hätte den Erfolg zum selben Zeitpunkt herbeigefüht,

          so ist jede Ursache als kausal zu betrachten

        • kumulative Kausalität:

          Wird der Erfolg nur durch das Zusammenwirken zweier Ursachen herbeigeführt,

          ist die Handlung kausal.

          • aber obj. Zurechnung regelmäßig (-), ergo: nur Versuch
        • überholende Kausalität:

          Reserveursache bleibt außer Betracht

        • hypothetische Kausalität:

          Wenn der Erfolg zum selben Zeitpunkt durch eine andere Ursache,

          die nicht von einem Dritten gesetzt wurde eingetreten wäre, bleibt die Handlung kausal.

          Reserveursachen bleiben außer Betracht.

      • Bedingungstheorie

      • Lehre v. d. gesetzmäßigen Bedingung

      • Relevanztheorie

      • Adäquanztheorie

    • objektive Zurechnung

      • Eine Tat ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn er durch sein Verhalten,

        eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen hat,

        und sich gerade diese Gefahr im konkreten tatbestandlichen Erfolg verwirklicht hat.

      • fehlendes rechtlich relevantes Risiko

        • außerhalb des menschl. Beherrschungesetzliche Schuldverhältnisseermögens

        • sozialadäquates Handeln(noch erlaubtes Risiko)

        • Risikoverringerung

      • fehlender Risikozusammenhang

        • fehlender Pflichtwidrigkeitszusammenhang

          • Erfolg wäre mit Sicherheit auch bei pflichtgemäßem

            Täterverhalten eingetreten

          • lediglich Risikoerhöhung erfolgt:

            e.A. Risikoerhöhungslehre, Zurechnung (+)

            h.M. keine Zurechnung; Arg: in dubio pro reo; außerdem macht die Risikoerhöhungslehre Verletzungsdelikte zu Gefährdungsdelikten

        • atypscher Kausalverlauf

        • außerhalb des Schutzzwecks der Norm

        • freiverantwortliche Selbstschädigung/ -gefährdung

        • eigenverantwortliches Dazwischentreten Dritter

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