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- Rechtmäßigkeit eines VA
EGL
erforderlich?
aus welchem Gesetz
auszuwählen?- es gelten
- Spezialitätsgrundsatz
- Spezialgesetze gehen
allgemeinen Gesetzen vor
Bundesrecht bricht
Landesrecht, Art. 31 GGzu wählen ist
Norm aus- speziellem Bundesgesetzspeziellem Landesgesetzallgemeinem Bundesgesetzallgemeinem LandesgesetzEGL ist streng von Zuständigkeits-
regelung zu unterscheiden(P) Darf in angefochtenem VA
angegebene EGL von Gericht durch
andere EGL 'ausgetauscht' werden?- grds. (+)
- Arg.: Untersuchungs-
grundsatz, § 86 I VwGOAusnahme: wenn 'Austauschen'
zu Wesensveränderung von
angefochtenem VA führtausreichend?- regelt Inhalt von VAsieht VA-Befugnis vor
- Arg.: Handlungsform VA allein stellt Eingriff dar,
weil Bürger zu Verhinderung von Bestandskraft
Rechtsbehelf einlegen musswenn- ausdrücklich geregeltgewohnheitsrechtlichanerkannt, wenn
- Ermächtigung von Verwaltung
zu hoheitlichem HandelnEingriffsverwaltungSubordinationstheorie'actus contrarius'-Gedanke,
vgl. § 49 I 2 VwVfGist gewohnheitsrechtliche
Anerkennung ausreichend?- h.M.: ja
- Arg.: Effektivität der VerwaltungArg.: Ermächtigung von Verwaltung zu hoheitlichen
Handeln impliziert Befugnis zu Handeln durch VAm.M.: nein- Arg.: Wahl von Handlungsform allein stellt Nachteil dar,
weil sie Bürger zu Gegenwehr zwingt und mit Risiko von
Fristversäumnis und Prozessrisiko belastetCon.: Wahl hat z.B. mit Anhörungs- (§ 28 VwVfG) und
Begründungserfordernis (§ 39 VwVfG) auch Vorteilebei Norm aus POR, die Ge-/Verbot enthält,
ist auf Generalklausel abzustellenbei RechtsVOen und Satzungen:
Parlamentsvorbehalt?- bei 'Wesentlichem vom Wesentlichem'
- Wesentlichkeit bestimmt sich v.a.
nach Intensität und BedeutungWesentlichkeits-
theorienur Parlamentsgesetze sind ausreichendje stärker Einzelner oder Allgemeinheit betroffen wird,
desto detaillierter/bestimmter muss Regelung sein- auch Gleichformel
genanntRechtsfolge von Verstoß
gegen Parlamentsvorbehaltwirksam?
Gesetz ist wirksam, wenn
es verfassungsgemäß istKardinalfehler 1: abstrakt prüfen!
Kardinalfehler 2: BVerfG hat Normverwerfungsmonopol
daher- im Zweifel verfassungskonforme AuslegungRechtsVOen und Satzungen
- Folge von Unwirksamkeit: RechtsVO bzw.
Satzung werden außer Anwendung gelassen
formelle RMK
Zuständigkeit
örtliche
Zuständigkeit
- fehlen Spezialgesetze,
gilt hierfür § 3 VwVfGsachliche
Zuständigkeit
richtet sich nach Zuständigkeitsvorschrift, die Aufgabe
beschreibt, die erlassene Maßnahme umfasstVerbandskompetenz
- = welcher Verwaltungsträger (auch:
Verband) hat Aufgabe wahrzunehmen - grds. sind gem. Art. 83 ff. Bund
oder Länder Verwaltungsträger - Ausnahme: wenn Bund oder Länder Aufgabe
durch Erlass von Zuständigkeitsvorschrift auf unter-
staatlichen Verwaltungsträger übertragen haben - insb. Aufgabenübertragung auf Gemeinden
- durch Bund unzulässig,
Art. 84 I 7, Art. 85 I 2 GG
Organkompetenz- = welches Organ von Verwaltungs-
träger hat Aufgabe wahrzunehmen?
instanzielle
Zuständigkeit
ausnahmsw. (P) bei mehrstufigem Behördenaufbau
grds. immer untere
Behörde zuständig
Ausnahme: obere B macht
von Selbsteintrittsrecht Gebrauch
außer in gesetzl. angeo.
Fällen zulässig, wenn