
- Formvorschriften im nichtförmlichen Verfahren
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Anhörung
Betroffener (§ 28 I VwGO )
Grds.: genügt formlose Gelegenheit zur
Stellungnahme hinsichtl. Rechts- und Tatsachenfragen
Grenzfälle
Anwendbarkeit auf
begünstigende VA
Nein
- Wortlaut: 'eingreift'h.M.: Ja
Antragsteller kann nicht alle Entscheidungsgründe vorausahnen
Belastende Nebenbestimmung
zu begünstigendem VA
e. A.: Ja
Arg.: selbständig anfechtbare Nebenbestimmung = selbstständiger Eingriff
a.A.: Nein
Arg.: Bei saldierender Betrachtung nur eingeschränkte Begünstigung
Rspr.: Ja, auch bei bereits bekannten Tatsachen
(P) Anwendbarkeit
auf 'unechte' VA
h.M.: nein
kein VA
wenn zumindest § 28 VwGO analog angewendet, dann Heilung (s.u.)
Verzicht
Gründe
Gefahr im Verzug
insb. Polizeirecht
Ausnahme: besondere
Betroffenheit Einzelner
z.B.: Widmung einer Straße, Anhörung der Anlieger
Verzicht = Ermessensentscheidung,
die einer Begründung bedarf
Befangenheit
Befangenheit liegt vor, wenn der Amtsleiter nicht unparteiisch sachlich,
also mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheidet, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lässt.
Besorgnis
? siehe § 21 VwGO
Rügepflicht!
§ 20 VwVfG 'Ausschluss kraft Gesetz'
Begründungspflicht
Gründe
Rechtsstaatsgebot
Gebot des effektiven Rechtsschutzes
Wesentliche tatsächlicheundrechtliche Grundlagen, § 39 I S. 2 VwVfG
Besonders wichtig bei
Ermessensentscheidungen, § 39 I S. 3 VwVfG
Beurteilungsspielräumen, § 39 I S.3 VwVfG analog
Ausnahmen, § 39 II VwVfG
Restriktive Handhabung
Grund: Geheimnisschutz
Formfehler
können meistens geheilt werden
Nachholung
insb. durch Gerichtsverfahren (str)
oder durch Widerspruchsverfahren
Arg.: Widerspruchbehörde prüft ganze Bandbreite der Zweckmäßigkeit
aber: nur wirksam nachgeholt,
wenn Funktion für den Entscheidungsprozess
uneingeschänkt erreicht wird (Gleichwertigkeit)
Heilung
wenn offensichtlich kein Einfluss
(P) Ausnahmsweise
keine Heilung
bei ErmessensVA
e.A.: ja, bei Ermessen nie
offensichtlich kein Einluss
Arg.: im Widerspruchsverfahren zählen auch Zweckmäßigkeitserwägungen
(wenn Ermessen (+)). Bürger verliert Chance, Ausgangsbehörde zu überzeugen
Heilung auch
hier möglich
Widerspruchsverfahren durchgeführt = Nachholung
Arg.: Widerspruchbehörde prüft ganze Bandbreite der Zweckmäßigkeit
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