
10407
- Nachbesserung einer Klage und Unvermögensfall (ZPO)
- Unvermögensfall
- Unvermögensfall nach Rhk
- wegen Veräußerung
- BeispielMandantin hat Freundin Brautkleid geliehen, sie sagt sie hat es verkauft + übereignet. Mandantin denkt aber, sie hat es noch
- in mat. Rmk Rechtslage bei Sachlage A und Sachlage B darlegen
- in Zmk
- Klageänderung auf SE / Kaufpreis, wenn höher
- § 265 II ZPO - man kann weiterhin auf Herausgabe klagen
- 3er Antrag: 'Wohlfühlpaket'
- Herausgabe
- Fristsetzung, § 255 ZPO
- BGH: ja
- Antrag zu 1.) auf unmögl. Leistung macht Klage nicht unzulässig Arg.: Lehre der qualifizierten Prozessvoraussetzung
- Antrag zu 3.) ist sog. unechter Hilfsantrag
- Die Bedingung betrifft nicht die Entscheidungsbefugnis über den Antrag sondern nur die Vollstreckung des Urteils
- -> kein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot: § 253 II ZPO Nr.2
- Nachweis der fruchtlosen Vollstreckung kann unschwer geklärt werden
- der höchste Einzelstreitwert entscheidet, Gedanke § 45 I S.2, 3 GKG
- Streitverkündung an den 3ten idR nicht zweckmäßig, da ggf. § 727 ZPO möglich!
- wegen Untergangs
- Beispielwie oben, nur Freundin sagt, sie habe Kleid verbrannt
- § 265 ZPO greift nicht
- Lösung?
- wie unten
- Unvermögensfall vor Rhk
- § 265 II ZPO greift nicht
- 3er Antrag als Hauptantrag, a,b,c
- + SE für Unvermögen § 283 ZPO / § 816 I ZPO als echten Hilfsantrag
- je nachdem, was besser ist
- Nachbesserung vorhandener Klage
- Aufbau
- Zulässigkeitsstation
- bzgl. der schon eingel. Klage
- nicht erst in Zweckmäßigkeitsstation
- Begründetheit der schon eingel. Klage
- prakt. Leistung
- Anzeige des Wechsels, Vollmacht § 87 ZPO
- Situation
- 'Reperatur' schlechter Klage
- Vorgehen nach PVG
- Erfolgsaussichten der Klage prüfen
- dann in Zwmk. klären, ob sinnvoll anzunehmen
- in jedem Fall, kurzes Schreiben
- 2zeiler: Mandant nimm an
- lehnt ab, in Hvh werde ich folgende Aträge stellen
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