Anwaltsklausur aus Sicht des Antragstellers Schema
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  • Anwaltsklausur aus Sicht des Antragstellers

    • Rechtsbehelfsstation

      • gleich sagen, dass einstw. Rechtsschutz sinnvoll

      • Formulierung: Da der Mandant eine schnelle Sicherung seiner Rechte

        begehrt, sind im folgenden die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im

        einstw. Rechtsschutz nach §§ 916 ff. ZPO zu prüfen.

    • Zulässigkeitsstation

      1. Abgrenzung Arrest

      2. Zuständigkeit: §§ 919, 937, 942 ZPO

      3. bloße Behauptung von

        Verf.Grund + Verf.Anspruch

        • P) darstellen! MüKo sagt:

          Dringlichkeit schon hier prüfen

        • sog. qualifizierte Prozessvoraussetzung

    • Antragstellerstation

      • typische

        Verfügungsansprüche

        • WICHTIG: immer ausdrücklich das Wort

          'Verfügungsanspruch' statt 'Anspruch' benutzen

        • AS aus §§ 985, 812 BGB

        • AS §§ 823, 1004 BGB, Verletzung APR, NachbarR

          • materiell Anspruch auf Hypothek prüfen

          • prozessual nur Vormerkung (erst in Zmk. ansprechen) als Minus

            • keine Vorwegnahme der Hauptsache

        • AS aus § 894 BGB

          • materiell: Fraglich ist, ob Anspr. auf § 894 BGB (nicht: 'Anspruch auf Widerspruch'!) vorliegt

            • prozessuales Minus: Widerspruch

        • AS aus § 861 BGB

      • Verfügungsgrund:

        Dringlichkeit

        • Sachverhalt auswerten

        • 3 Ausnahmen

          (Regelfall in Klausur)

    • Zweckmäßigkeitsstation

      • Standardsätze

        1. Aufgrund der im Gutachten dargesellten Erfolgsaussichten

          ist dem Mandanten zu raten, ...

        2. Mandant muss aufgefordert werden, über streitgegenst.

          Punkte eidesstattliche Versicherung abzugeben

        3. Schriftsatz per Fax ans Gericht, per Post hinterher

        4. Mandant aufklären

          1. keine Rechtskraft in Hauptsache

          2. Gefahr der SE-Pflicht aus § 945 ZPO

      • Anträge

        • hinschreiben: Hier gilt der Grunds. des

          Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache

          • außer: es gibt kein Minus

          • Herausgabe bei § 985 ZPO idR an Gerichtsvollzieher

            • an Sequester nur bei notw. Erhaltungsmaßnahmen

        • (+ wenn schlechte Beweise: Hilfsantrag auf Stattgabe gegen Sicherheitsleistung, § 921 ZPO )

        • zwar gem. § 938 I ZPO im Ermessen des Gerichts, aber wg. § 130 ZPO Nr.2 sinnvoll

        • vor LG: Antrag auf Entscheidung des Einzelrichters: § 944 ZPO

        • beim

          Arrest

          • unbedingt Entscheidung im Beschlussweg ('... ohne müVH ...') anregen

            • schneller!

          • welche Art: dinglicher oder persönlicher Arrest (subsidiär!)

          • Kostenerstattungsanspruch schon mit aufnehmen

          • Pfändungsantrag

            schon stellen

            • eigentl. Arrestgericht gem. § 930 I S.3 ZPO zust. aber ausnmsw.

              auch Entscheidung durch Vollstreckungsgericht ok

    • Beweisprognosestation

      • Formulierung:

        Zur Glaubhaftmachung ist gem. § 294 I ZPO eine

        eidesstattliche Versicherung ausreichend.

      • Zeugen ggf. selbst mitbringen ? nur präsente Beweismittel!

    • Antragsgegnerstation

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