
- Anwaltsklausur aus Sicht des Antragstellers
Rechtsbehelfsstation
gleich sagen, dass einstw. Rechtsschutz sinnvoll
Formulierung: Da der Mandant eine schnelle Sicherung seiner Rechte
begehrt, sind im folgenden die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im
einstw. Rechtsschutz nach §§ 916 ff. ZPO zu prüfen.
Zulässigkeitsstation
Abgrenzung Arrest
Zuständigkeit: §§ 919, 937, 942 ZPO
bloße Behauptung von
Verf.Grund + Verf.Anspruch
P) darstellen! MüKo sagt:
Dringlichkeit schon hier prüfen
sog. qualifizierte Prozessvoraussetzung
Antragstellerstation
typische
Verfügungsansprüche
WICHTIG: immer ausdrücklich das Wort
'Verfügungsanspruch' statt 'Anspruch' benutzen
AS aus §§ 985, 812 BGB
AS §§ 823, 1004 BGB, Verletzung APR, NachbarR
materiell Anspruch auf Hypothek prüfen
prozessual nur Vormerkung (erst in Zmk. ansprechen) als Minus
keine Vorwegnahme der Hauptsache
AS aus § 894 BGB
materiell: Fraglich ist, ob Anspr. auf § 894 BGB (nicht: 'Anspruch auf Widerspruch'!) vorliegt
prozessuales Minus: Widerspruch
AS aus § 861 BGB
Verfügungsgrund:
Dringlichkeit
Sachverhalt auswerten
3 Ausnahmen
(Regelfall in Klausur)
Verbotene Eigenmacht
Arg.: keine Schutzbedürftigkeit
Bauhandwerkersicherungshypothek
GB-Berichtigungsanspruch
Zweckmäßigkeitsstation
Standardsätze
Aufgrund der im Gutachten dargesellten Erfolgsaussichten
ist dem Mandanten zu raten, ...
Mandant muss aufgefordert werden, über streitgegenst.
Punkte eidesstattliche Versicherung abzugeben
Schriftsatz per Fax ans Gericht, per Post hinterher
Mandant aufklären
keine Rechtskraft in Hauptsache
Gefahr der SE-Pflicht aus § 945 ZPO
Anträge
hinschreiben: Hier gilt der Grunds. des
Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache
außer: es gibt kein Minus
Herausgabe bei § 985 ZPO idR an Gerichtsvollzieher
an Sequester nur bei notw. Erhaltungsmaßnahmen
(+ wenn schlechte Beweise: Hilfsantrag auf Stattgabe gegen Sicherheitsleistung, § 921 ZPO )
zwar gem. § 938 I ZPO im Ermessen des Gerichts, aber wg. § 130 ZPO Nr.2 sinnvoll
vor LG: Antrag auf Entscheidung des Einzelrichters: § 944 ZPO
beim
Arrest
unbedingt Entscheidung im Beschlussweg ('... ohne müVH ...') anregen
schneller!
welche Art: dinglicher oder persönlicher Arrest (subsidiär!)
Kostenerstattungsanspruch schon mit aufnehmen
denn auch für der Prozesskosten wirdSchuldnerkeine Geld haben
Pfändungsantrag
schon stellen
eigentl. Arrestgericht gem. § 930 I S.3 ZPO zust. aber ausnmsw.
auch Entscheidung durch Vollstreckungsgericht ok
Beweisprognosestation
Formulierung:
Zur Glaubhaftmachung ist gem. § 294 I ZPO eine
eidesstattliche Versicherung ausreichend.
Zeugen ggf. selbst mitbringen ? nur präsente Beweismittel!
Antragsgegnerstation