
- Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Prüfung beim relev. BT-Merkmal, welches
Handeln gegen den WIllen voraussetzt
h.M.: Einverständnis (+), wenn BT-Delikt im obj. TB
Handeln gegen den Willen des Opfers voraussetzt
- § 123 StGB :'Eindringen'
- § 239 StGB : ' beraubt'
- §§ 240, 249 StGB : 'Nötigung'
- §§ 242,249 StGB : 'Wegnahme'
- § 248b StGB : 'gegen den Willen des Berechtigten'
+ bei Körperverletzung anerkannt,
obwohl da gerade kein TB-Merkmal
Willensmängel
Einverständnis
Irrtümliche Vorstellung des Täters? Kein Vorsatz
Irrtümliches Nichtvorstellen?
Einwilligung
Irrtümliche Vorstellung ? Erlaubnistatb.Irrtum
Irrtümliche Nichtvorstellung? Vollendung / Versuch (strg.)
Schema:Einverständnis vor
und während der Tat
Erklärung
erforderlich?
h. M.: (-), auch konkludent
Arg.: faktischer Wille entscheidend
nat. Willensbildungs-
und Betätigungsfreiheit
(P) Willenmangel
auch bei bloßer List?
Auslegungsfrage hinsichtl. des spez. TB
e. A.: nur Zwang beachtlich
Arg.: nur Gewalt und Drohung per se
strafwürdig, nicht List (vgl. § 240 StGB )
- Einsichtsfähigkeit
Analoge Anwendung
z.B.: HIV Fälle
Gemeingefahr durch Weiteransteckung schon deshalb unbeachtl. weil Sittenwidrigkeit nicht die Motive erfasst
h.M.: nein!