
- Missbrauch von Scheck& Kreditkarten § 266b StGB
Grundlagen
zu Missbrauch von Scheck& Kreditkarten § 266b StGBSonderdelikt
h.M.: nur § 266b StGB greift
Arg.: besondere Privilegierung (spezieller, geringerer Strafrahmen)
arg: fehlende Versuchsstrafbarkeit darf nicht unterlaufen werdena.A.: § 263a StGB muss greifen
Arg.: Schutz des Vertrauens in elektr. Zahlungesetzliche Schuldverhältnisseerkehr zusätzlich betroffen
denn § 263 StGB schon mit Weggabe der Karte
(schadensgleiche Gefährdung) verwirklicht
Aushändigung der Kreditkarte an den zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen
Kunden stellt bereits eine Vermögensgefährdung der Kreditkartenfirmen dar
a.A: Tateinheit
Arg.: da ohne Abhebung die Vortat sinnlos wäre
Prüfung
tauglicher Täter
nur derjenige, dem die Karte ausgestellt worden ist
Tatobjekt
Scheckkarte
gibt es seit 2002 nicht mehr
Kreditkarte
(P) Geltung auch für
EC-Karten bei Abhe-
bung bei fremder Bank
e.A.: keine Scheck- /Kreditkarte
Arg.: vgl. Wortlaut, keine Garantiefunktion
h.M.: Anwendbarkeit (+)
da Vergleichbarkeit
Arg.: Schutzzweck ist die eingeräumt Macht, eine Garantie der eigenen
Bank ggü. der Bank, die den Geldautomaten betreibt, auszulösen
Arg.: dort keinerlei Garantie
keine Geltung für
andere Karten
Kopierkarten, Tankkarten usw.
Arg.: § 266b StGB schützt die
Garantiefunktion iRd 3-Partner-Systems(Ausstellerbank hat Drittbank den abgehobenen Betrag zurückzuerstatten)
Wortlaut: 'eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen,'
§ 266b StGB Anknüpfungspunkt > Garantiefunktion; nicht vergleichbar mit zivilrechtlicher Stundung im Innenverhältnis
Ratio: Strafbarkeitslücke Schließen, dass bei Käufen mittels Kreditkarte §§ 263, 266 StGB nicht anwendbar
aber nur bei offline-Betrieb; bei Abhebung nach Online-Überprüfung 266b(-), da Selbstverpflichtung der Bank ggü DrittbankTathandlung: Missbrauch
Missbrauch der dem Täter eingeräumten rechtsgeschäftlichen
Möglichkeit, das Kreditinsitut zu verpflichten
Vermögensnachteil
- Vollendet mit Schadenseintritt, (P) reicht konkrete Vermögensgefährdung reicht hier aus?
- Schutzzweck: Wohl bereits mit Zustandekommen des Garantievertrags
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