Missbrauch von Scheck& Kreditkarten § 266b StGB Schema
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  • Missbrauch von Scheck& Kreditkarten § 266b StGB

    • Grundlagen

      zu Missbrauch von Scheck& Kreditkarten § 266b StGB

    • Prüfung

      • tauglicher Täter

        • nur derjenige, dem die Karte ausgestellt worden ist

      • Tatobjekt

        • Scheckkarte

          • gibt es seit 2002 nicht mehr

        • Kreditkarte

          • (P) Geltung auch für

            EC-Karten bei Abhe-

            bung bei fremder Bank

            • e.A.: keine Scheck- /Kreditkarte

              • Arg.: vgl. Wortlaut, keine Garantiefunktion

            • h.M.: Anwendbarkeit (+)

              da Vergleichbarkeit

              • Arg.: Schutzzweck ist die eingeräumt Macht, eine Garantie der eigenen

                Bank ggü. der Bank, die den Geldautomaten betreibt, auszulösen

                • Arg.: dort keinerlei Garantie

          • keine Geltung für

            andere Karten

            • Kopierkarten, Tankkarten usw.

            • Arg.: § 266b StGB schützt die

              Garantiefunktion iRd 3-Partner-Systems(Ausstellerbank hat Drittbank den abgehobenen Betrag zurückzuerstatten)

              • Wortlaut: 'eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen,'

              • § 266b StGB Anknüpfungspunkt > Garantiefunktion; nicht vergleichbar mit zivilrechtlicher Stundung im Innenverhältnis

              • Ratio: Strafbarkeitslücke Schließen, dass bei Käufen mittels Kreditkarte §§ 263, 266 StGB nicht anwendbar

              • aber nur bei offline-Betrieb; bei Abhebung nach Online-Überprüfung 266b(-), da Selbstverpflichtung der Bank ggü Drittbank
      • Tathandlung: Missbrauch

        • Missbrauch der dem Täter eingeräumten rechtsgeschäftlichen

          Möglichkeit, das Kreditinsitut zu verpflichten

      • Vermögensnachteil

        • Vollendet mit Schadenseintritt,  (P) reicht konkrete Vermögensgefährdung reicht hier aus?

          • Schutzzweck: Wohl bereits mit Zustandekommen des Garantievertrags
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