
- KVS, kommunaler Verfassungsstreit (VwGO)
Zulässigkeits(P)
Verwaltungsrechts-
weg eröffnet
Arg.: erfasst ist nur Staatsverfassung, nicht Kommunalverfassung
(P) Binnenrecht gerichtl.
Überprüfung entzogen?
(nicht mehr vertreten)
Impermeabilitätstheorie
Rechtsverhältnisse Staat <→ Organ mangels Rechtsbeziehungen gerichtlich nicht überprüfbar (Ausfluss der rechtlich ungebundenen Organisationshoheit)
Streitigkeit (-) iSd § 40 I S.1 VwGO
h.M.: volle Überprüfbarkeit
von Binnenrecht
Binnenbereich staatlicher Organisationen stellt normativ verbindliche Rechtssätze dar
auch Innenbeziehung = Streitigkeit iSd § 40 I S.1 VwGO
Beteiligten-
fähigkeit, § 61 VwGO
§ 61 VwGO Nr. 2 analog für Ratsmitglieder
die Personen sind zwar natürlich (§ 61 VwGO Nr. 1), treten aber nicht als solche auf
§ 61 VwGO Nr.2
direkt für Rat
für den prozessunfähigen Rat handelt der Vorsitzende, § 62 III VwGO
h.M.: Einschränkung - es muss der Vereinigung gerade in Bez. auf konkr. Streitgegenstand ein Recht zustehen können
statthafte
Klageart
(P) L-Klage
vs. F-Klage, § 43 VwGO
e.A.: L-Klage gerichtet
auf gerichtl. Kassation
- Kläger begehrt pos. Tun
Arg.: auch im Binnebereich muss Kassation mögl. sein
con.: keinerlei gesetzl. Grundlage
entscheidend ist der gestellte Antrag
§ 47 VwGO ist vorrangig, wenn Kontrolle einer GO begehrt
Arg.: § 43 VwGO erfordert konkretes RechtsVH, GO gilt aber abstrakt für jede Sitzung
A-Klage / V-Klage (-)
Behördeneigenschaft auch schon (P), da 1. Gewalt
aber kann ausnahmsw. auch Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Sitzungspolizei)
Klageart sui generis
Dafür: Klagesystem der VwGO ist nicht abschließend, Rechtsschutzlücke für innerorganisatorische Streitigkeiten
Dagegen: Rechtsfortbildung ? ultima ratio. LK und FK dienen in atypischen Fällen effektivem Rechtsschutz iSd Art. 19 IV GG
Klagebefugnis,
§ 42 II VwGO analog
Grundrechte scheiden als subj. Recht aus
Konfusionsargument
keine objektive Rechtmäßigkeits-
kontrolle des Sachbeschlusses
z.B.: ausgeschl. Ratsmitglied kann, wenn es Sitzung freiwillig verlassen hat, nicht den
danach gefassten Beschluss angreifen ? nur mittelbare Berührung des Mitglieds
organschaftliche (nicht
subj.!) Rechte betroffen
'wehrfähige Innenrechtsposition'
Verlust ohne zeitlich nahe Geltendmachung folgt aus
Obliegenheit zur Organtreue
Informationsrecht
Teilnahme, Beratung und Abstimmung an/in Sitzungen
Aufnahme von TOP
Wahrung der Öffentlichkeit (str)
Störungsbeseitigungsanspruch
Zuwendungen aus Haushaltsmitteln (für Fraktionen)
RSB
kein Ausschluss aufgr. d. Möglichkeit
Kommunalaufsicht anzurufen
richtiger
Beklagter
(P) Ausschluss des
Rechtsträgerprinzips
h.M.: ja, Organ
ist zu verklagen
Arg.: sonst könnte z.B. Bürgermeister nicht klagen,
da er sonst Kl. und Vertreter der Bekl. Gemeinde wäre
z.B.: Ratsvorsitzender
a.A.: nein
Arg.: gesetzl. Regel, § 78 VwGO
Grundlagen
zu KVS, kommunaler Verfassungsstreit (VwGO)= kommunales Organstreitverfahren
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